Allgemeine Geschäftsbedingungen der BKF Akademie GmbH (BKFA)
§ 1 Allgemeines
1. Die Teilnahme am Sicherheitstraining (Veranstaltung) BKF Akademie GmbH („BKFA“) erfolgt zu den nachfolgenden Bedingungen.
2. Zur aktiven Teilnahme an der Veranstaltung sind nur solche Personen berechtigt, die zuvor angemeldet wurden und im Besitz einer Anmeldebestätigung sind und die Teilnahmegebühr entrichtet haben. Sofern Sie mit einem fremden Fahrzeug an der Veranstaltung teilnehmen möchten, benötigen Sie eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters. Alle Fahrer müssen im Besitz einer für das jeweilige Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein. Die aktiven Teilnehmer nehmen als Fahrer an der Veranstaltung teil. Zur passiven Teilnahme an der Veranstaltung sind auch Personen berechtigt, die eine Mitfahrgebühr entrichtet haben. Die Mitfahrgebühr berechtigt zum Aufenthalt auf dem Trainingsgelände als Besucher und als Beifahrer. Die Mitfahrgebühr berechtigt nicht zur aktiven Teilnahme an der Veranstaltung als Fahrer.
3. Der Teilnehmer hat den Besitz seiner gültigen Fahrerlaubnis vor der Veranstaltung durch Vorlage seines Führerscheins nachzuweisen.
4. Auf dem Trainingsgelände gelten sämtliche verkehrsrechtlichen Regeln, insbesondere jene der StvO. Der Teilnehmer ist für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Eine Überprüfung des Fahrzeuges durch die BKFA findet nicht statt. Es besteht Gurtanlegepflicht. Während der Veranstaltung gilt absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille). Bei bestimmten Übungen mit Smart Fahrzeugen bis Baujahr August 2002 gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Für die Teilnahme an Motorradtrainings- und Rollerkursen ist das Tragen kompletter Schutzkleidung Voraussetzung.
5. Das Mitnehmen und die Teilnahme von Begleitpersonen ist nur bei Pkw Trainings gestattet. Sofern der Teilnehmer mit Begleitpersonen zum Training anreist, ist die BKFA grundsätzlich berechtigt, den Begleitpersonen den Zutritt zum Gelände zu unterrsagen. Begleitpersonen dürfen ausnahmsweise und ausschließlich mit ausdrücklicher Genehmigung des Sicherheitstrainers auf das Gelände. Für Personen unter 16 Jahren ist der Zutritt generell verboten. Personen unter 16 Jahren sind lediglich berechtigt, sich auf dem Parkplatz aufzuhalten.
6. Während des Kurses ist den Anweisungen der Trainer unbedingt Folge zu leisten, ein Losfahren in die jeweilige Übung darf nur nach ausdrücklicher Anweisung seitens der BKFA - Trainer erfolgen. Bei Verstößen gegen diese Anweisungen oder die Regeln der StvO, bei denen. die Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, kann ein Teilnehmer vom Kurs ausgeschlossen werden, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht.
7. Die BKFA behält sich das Recht vor, Kurse zu verschieben oder auch abzusagen, wenn sich weniger als acht Teilnehmer angemeldet haben oder die Wetterverhältnisse eine Durchführung des Kurses nach Einschätzung des verantwortlichen Kursleiters ohne Gefährdung der Kursteilnehmer oder der benutzten Fahrzeuge nicht zulassen.
8. Die Platz- und Betriebsordnung ist bei allen Veranstaltungen zu beachten und einzuhalten. Bei Verstoß gegen § 1 sind jegliche Haftungsansprüche gegenüber der BKFA ausgeschlossen.
§ 2 Leistungen und Preise
Für die vertraglichen Leistungen gelten die Beschreibungen für den Veranstaltungszeitraum gemäß Angebot. Die Anmeldung zu der Veranstaltung ist verbindlich, ein bedingter Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
Bei der Anmeldung herangezogene Prospekte Dritter, wie z. B. Orts- oder Hotelprospekte, haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für den Inhalt. Individualabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der BKFA schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Versicherungen
Jeder Teilnehmer an der Veranstaltung ist verpflichtet, selbst für eine gültige Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung und ggf. eine Fahrzeug-Vollversicherung zu sorgen. Es besteht kein Versicherungsschutz seitens der BKFA. Auf Anforderung ist jeder Teilnehmer verpflichtet, der BKFA einen Nachweis des Versicherungsschutzes vorzulegen. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz ist die Teilnahme an der Veranstaltung nicht gestattet.
§ 4 Zahlungs- und Stornobedingungen
1. Einzelkunden
1.1 Zahlungsziel des Rechnungsbetrages ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung / Buchungsbestätigung ohne
Skonto
1.2 Bei Stornierungen/Absage bis 14 Tage vor dem Kurstermin fallen 30 % Stornogebühren an. Bei
Stornierungen bis einen Tag vor Kursbeginn fallen 80 % Stornogebühren an. Bei Stornierungen am Kurs Tag fallen 100 % Stornogebühren an. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests fallen keine Stornogebühren an. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Anfallende Stornogebühren sind sofort zur Zahlung fällig. Ein einmaliges Umbuchen bis 14 Tage vor dem gebuchten Trainingstermin wird ohne Gebühren vorgenommen, ansonsten fallen 30 % Bearbeitungsgebühren an. Gutscheine können nur vom Käufer innerhalb der gesetzlichen Rückgabefrist storniert werden, es wird eine Bearbeitungsgebühr von Euro 15,00 erhoben. Bei Nichtteilnahme an einem gebuchten Kurs entsteht kein Anspruch auf Erstattung der Kursgebühr. Ein nicht rechtzeitiges Erscheinen steht einem Nichterscheinen gleich.
2. Firmen- und Gruppenbuchung:
2.1 Zahlungsziel des Rechnungsbetrags ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Skonto.
2.2 Für alle gebuchten Veranstaltungen ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrages nach Vertragsunterzeichnung zu leisten. Der Restbetrag ist bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu zahlen. Sollte die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag erfolgt sein, so entfällt der Anspruch auf Teilnahme/Durchführung an der Veranstaltung; bei Vermietung entfällt der Mietanspruch. Bei Zahlungsverzug ist die BKFA berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins zu berechnen. Für jede Mahnung wird nach Verzugseintritt eine Mahngebühr von 5,- € erhoben.
2.3 Bei Stornierungen/Absage zwischen dem 90. und 61. Tag vor Beginn der Veranstaltung werden 50 %, bei Absage ab dem 60. Tag vor dem Beginn der Veranstaltung werden 80 %, bei Absagen ab dem 30. Tag vor Beginn der Veranstaltung werden 100 % der Kurs-/Mietgebühr berechnet. Für die Berechnung der Stornogebühr ist ausschlaggebend der Termin des ersten Veranstaltungstages, 00:00 Uhr. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der BKFA. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Für den Fall, dass die BKFA wegen Vertragsverletzungen des Mieters, insbesondere wegen Verstoßes gegen Ziffer 1 b) vom Vertrag zurücktritt, hat die BKFA Anspruch auf die gesamte Kurs¬/Mietgebühr.
2.4 Dem Teilnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die vorgenannte Stornogebühr ist. Die BKFA ist berechtigt. die Stornogebühren gegen eine bereits entrichtete Teilnahmegebühr aufzurechnen. Im Übrigen werden bereits entrichtete Teilnahmegebühren zurückerstattet.
§ 5 Gewährleistung/Leistungsstörungen
Die BKFA leistet Gewähr für eine gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung, für die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Die BKFA ist berechtigt, durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Im Übrigen kann die Abhilfe verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Die BKFA ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen bei Veranstaltungen Dritter, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung oder Bestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind und leistet insoweit keine Gewähr, auch nicht bei Teilnahme eines von ihm Beauftragten an solchen Sonderveranstaltungen.
§ 6 Haftung
1. Die BKF Akadmie GmbH haftet begrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der BKF Akademie GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BKF Akademie GmbH beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
der BKF Akademie GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BKF Akademie GmbH beruhen.
2. Darüber hinaus ist die Haftung der BKF Akademie GmbH ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Teilnehmer.
3. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für zwingende Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass es sich bei dem Sicherheitstraining um eine Veranstaltung mit erhöhtem Gefahrenpotential handelt, bei der auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine Schädigung nicht auszuschließen ist. Der Teilnehmer nimmt daher auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil.
4. Die BKF Akademie GmbH haftet nicht für Schäden, die auf Umständen beruht, die sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (Höhere Gewalt).
§ 7 Personenbezogene Daten
Die BKFA ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten im Zusammenhang mit Buchungen und Durchführung einer Veranstaltung zu erheben und zu verarbeiten, ggf. die dazu erforderlichen Daten einer vorhandenen Mitgliedschaft zu nutzen. Diese Daten dürfen für die Zeit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung und darüber hinaus zur Beratung und Betreuung gespeichert werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Speicherung der Daten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
§ 8 Zusatzbedingungen für Fremd Veranstaltungen, Vermietung
Für Vertragsverhältnisse zwischen der BKFA und anderen Veranstaltern bzw. Mietern der
Sicherheitstrainingszentren („Mieter“) gelten zusätzlich die Bestimmungen des vorliegenden § 8.
1. Versicherung
a. Im Vermietungsfall hat sich der Mieter vom ordnungsgemäßen Zustand des Übungsgeländes zu überzeugen. Ein erkannter Mangel ist vor der Veranstaltung in schriftlicher Form festzuhalten und dem bei der Veranstaltung anwesenden Beauftragten der BKFA mitzuteilen. Andernfalls sind Einwendungen des Mieters ausgeschlossen.
b. Für die Veranstaltungen des Mieters besteht kein Versicherungsschutz. Der Mieter ist verpflichtet, für die von seiner Veranstaltung ausgehenden Gefahren geeignete Versicherungen, insbesondere eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Mieter hat vor der Veranstaltung einen Nachweis über das Bestehen der maßgeblichen Versicherungen, insbesondere einer Veranstalterhaftpflichtversicherung zu erbringen. Andernfalls ist die BKFA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Zahlungs- und Stornobedingungen
a. Zahlungsziel des Rechnungsbetrags ist 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Skonto. Für alle gebuchten Veranstaltungen ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrages nach Vertragsunterzeichnung zu leisten. Der Restbetrag ist bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu zahlen. Solte die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag erfolgt sein, so entfällt der Anspruch auf Teilnahme/Durchführung an der Veranstaltung, bei Vermietung entfällt der Mietanspruch. Bei Zahlungsverzug ist die BKFA berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins zu berechnen. Für jede Mahnung wird nach Verzugseintritt eine Mahngebühr von 5,- € erhoben.
b. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses muss schriftlich per Post oder Fax erfolgen, wobei nachstehende Stornobedingungen gelten:
c. Bei Absage zwischen dem 90. und 61. Tag vor Beginn der Veranstaltung werden 50 %, bei Absage ab dem 60. Tag vor dem Beginn der Veranstaltung werden 80 %, bei Absagen ab dem 30. Tag vor Beginn der Veranstaltung werden 100 % der Kurs-Mietgebühr berechnet. Für die Berechnung der Stornogebühr ist ausschlaggebend der Termin des ersten Veranstaltungstages, 00:00 Uhr. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der BKFA. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Für den Fall, dass die BKFA wegen Vertragsverletzungen des Mieters, insbesondere wegen Verstoßes gegen Ziffer 1 b), vom Vertrag zurücktritt, hat die BKFA Anspruch auf die gesamte Kurs-/Mietgebühr.
d. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, der BKFA sei infolge der Kündigung oder des Nichterscheinens ohne Kündigung kein Schaden oder wesentlich geringerer Schaden entstanden, als die in Ansatz gebrachten Stornopauschalen.
3. Leistungsstörungen
a. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Mieter verpflichtet, alles im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, eventuelle Beanstandungen unverzüglich einem von der BKFA bei der Veranstaltung anwesenden Beauftragten bzw. dem weiteren Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies innerhalb angemessener Zeit möglich und zumutbar ist. Der Mieter kann von dem Beauftragten / Leistungsträger eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen oder eine Empfangsbestätigung seiner schriftlichen Beschwerde verlangen. Weitergehende Befugnisse insbesondere zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen haben weder der Beauftragte noch der Leistungsträger.
4. Veranstaltungsabsagen / Verzicht auf vertragliche Leistungen
a. Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt, z. B witterungsbedingter Umstände, Naturkatastrophen, Krieg, innerer Unruhen, Streik, etc. erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt. so kann die Veranstaltung von der BKFA abgesagt oder vorzeitig beendet werden. In diesem Fall kann die BKFA für die bereits erbrachten Veranstaltungsleistungen eine Entschädigung in Höhe bis maximal des vertraglichen Gesamtpreises verlangen.
b. Werden ab dem ersten Veranstaltungstag ohne vorherige Rücktrittserklärung vertraglich vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, hat die BKFA Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Preis.
5. Haftung / Gewährleistung
a. Vom Mieter oder seinen Veranstaltungsteilnehmern verschuldete Sachschäden sind vom Mieter unverzüglich in enger Abstimmung mit der BKFA zu beheben. Die BKFA behält sich vor, ohne Ankündigung selbst die erforderlichen Reparaturaufträge zu vergeben und vom Mieter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
b. Der Mieter gewährleistet der BKFA, dass alle Teilnehmer, die innerhalb der Veranstaltung Fahrer eines Kraftfahrzeugs sind, eine gültige Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrzeugklasse besitzen.
c. Die BKFA behält sich das Recht vor jeden Teilnehmer, bei dem der begründete Verdacht eines Restalkoholwertes gegeben ist oder der unter Drogen steht, von den praktischen Übungen auszuschließen. Hierdurch werden die vertraglichen Pflichten des Mieters insbesondere die zu leistende Gebühr, nicht berührt.
d. Bei Fremdveranstaltungen geht die BKFA kein Rechtsgeschäft mit den Veranstaltungsteilnehmern ein und ist frei von jeder Haftung aus diesen Geschäften. Der Mieter stellt die BKFA auch von allen Ansprüchen frei, die Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere in Bezug auf Ankündigung, Organisation und Durchführung der Fremdveranstaltung, gegen die BKFA geltend machen. Die BKFA haftet nicht für Schäden, die dem Mieter oder den Teilnehmern durch höhere Gewalt entstehen.
6. Hospitality / Untervermietung / Catering
Jede Form von Hospitality, Untervermietung oder Catering im Zusammenhang mit der vom Mieter durchgeführten Veranstaltung ist vorher mit der BKFA abzustimmen.
7. Nutzung des Logos der BKFA
Jegliche Verwendung des Namens sowie geschützter Kennzeichen der BKF Akademie GmbH bedarf jeweils vorher der Vorlage bei der BKFA und deren schriftlicher Zustimmung.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
1. Gerichtsstand ist Rastatt.
2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt die jeweilige Bestimmung als vereinbart, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
Stand: 14.08.2013
